Abschnitt 3.1 - 3.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Der Werkstattbetreiber muss unter anderem gemäß § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbundenen, arbeitsmittelspezifischen Gefährdungen ermittelt, aber auch die Gefährdungen, die aus dem Zusammenwirken von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung entstehen. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Werkstattbetreiber zudem Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen.
Hinweis für den Werkstattbetreiber | |
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Achten Sie darauf, dass die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen für Fahrzeughebebühnen in Ihrem Betrieb durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. |