Abschnitt 8 - Zu § 2 Abs. 3 Nr. 5:
Hiermit ist gemeint, dass das vorübergehende Aufbewahren im Sinne des Bereithaltens für wenige Stunden mit dem Ziel erfolgt, organische Peroxide unmittelbar und unverzüglich dem Abfüllen, Bearbeiten, Befördern, Transportieren, Verarbeiten oder Vernichten zuzuführen. In der Regel umfasst das Bereithalten also die Mengen, die sich an den für die genannten Umgangsarten vorgesehenen Orten befinden und noch nicht im Arbeitsgang sind.