DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

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Abschnitt 5 - 5 Prüfung

Die Anlagen zur Atemluftversorgung sind in der Praxis schädigenden Einflüssen ausgesetzt. Daher muss der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß Betriebssicherheitsverordnung die regelmäßige Prüfung der Anlage sicherstellen. Dabei ist sowohl die regelmäßige Prüfung durch eine zur Prüfung befähigten Person (siehe Abschnitt 5.1), ggf. durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), als auch die Inaugenscheinnahme durch den Maschinenführer oder die Maschinenführerin (siehe Abschnitt 5.2) zu regeln.

Siehe auch vierter Absatz der Vorbemerkung.