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§ 24 BGV C24 - Herstellen von Zündanlagen

(1) Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte und Zündleitungen sind durch Inaugenscheinnahme auf unversehrte Isolation zu prüfen.

(2) Bei Verwendung von HU-Zündern dürfen deren Zünderdrähte nicht gekürzt werden.

(3) Zünderdrahtenden dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden blankgemacht werden.

(4) Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte und Zündleitungen müssen untereinander leitend verbunden sein; bei Reihen-, Parallel- und gruppenweiser Parallelschaltung müssen die Verbindungsstellen isoliert werden.

(5) Verbindungsstellen von Zünderdrähten innerhalb des Bohrloches sind unzulässig, sofern nicht durch besondere Maßnahmen verhindert ist, dass Isolationsfehler auftreten, die Verbindungen abreißen oder das Laden behindert wird.

(6) Elektrische Zünder dürfen nur in Reihe geschaltet werden.

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen elektrische Zünder parallel oder gruppenweise parallel geschaltet werden, wenn die Betriebsverhältnisse es erfordern. Hierbei muss eine für das jeweilige Zündverfahren geeignete und zugelassene Zündmaschine benutzt werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers der Zündmaschine ist zu beachten.