Anlage 1 TRGS 553 - Staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche
Staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche | Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten | Voraussetzungen für Staubminderung | Überprüfung | ||||||||
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Betriebe des Schreiner-/ | Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind | 1. | Erfassung und Absaugung | Mindestens einmal pro Jahr | |||||||
Tischlerhandwerks | generell | a) | Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen: | überprüfen, ob die Voraussetzungen für staubgeminderten | |||||||
Betriebe mit gleichartiger | 1. | Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben, | - | Forderungen an Absaugung siehe Nummer 4.2 Abs. 1 und Abs. 5 | Arbeitsbereich noch vorliegen. | ||||||
Tätigkeit, wie z.B. | 2. | Tischbandsägemaschinen, | - | Altmaschinen und nicht geprüfte Neumaschinen siehe Anlage 2. | |||||||
1. | Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien, | 3. | Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können), | Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein. | |||||||
2. | Theaterwerkstätten, | 4. | Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können, | - | Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "staubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle | ||||||
3. | Baumärkte, | 5. | Drechselbänke (in Drechslereien betrieben), | b) | Elektrowerkzeuge siehe Nummer 4.2 Abs. 8 und 9 | ||||||
4. | Ausbildungswerkstätten, | 6. | Schleif- und Schwabbelböcke, | c) | Wenn Luftrückführung, siehe Nummer 4.3 | ||||||
5. | Schulen, | 7. | Rundstabschleifmaschinen, | d) | In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden. | ||||||
6. | Behindertenwerkstätten. | 8. | Parkettschleifmaschinen, | 2. | Reinigung siehe Nummer 4.4 | ||||||
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens eine Stunde beträgt. | 3. | Messungen, Prüfungen siehe Nummer 4.2 Abs. 2 - 4 | |||||||||
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Gatterführern in Sägewerken | Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. | ||||||||||
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "staubgeprüft" tragen oder für die | 1. | Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden. | |||||||||
eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers | 2. | Gesamtabsaugquerschnitt >= Summe der Einzelabsaugquerschnitte | |||||||||
vorliegt. | 3. | Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s (3) bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit. |
In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.