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Anlage 1 TRGS 553 - Staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche

Staubgeminderte Betriebsarten/ArbeitsbereicheAusgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. ArbeitenVoraussetzungen für StaubminderungÜberprüfung
Betriebe des Schreiner-/Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind1.Erfassung und AbsaugungMindestens einmal pro Jahr
Tischlerhandwerksgenerella)Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen:überprüfen, ob die Voraussetzungen für staubgeminderten
Betriebe mit gleichartiger1.Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,-Forderungen an Absaugung siehe Nummer 4.2 Abs. 1 und Abs. 5Arbeitsbereich noch vorliegen.
Tätigkeit, wie z.B.2.Tischbandsägemaschinen,-Altmaschinen und nicht geprüfte Neumaschinen siehe Anlage 2.
1.Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien,3.Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
2.Theaterwerkstätten,4.Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,-Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "staubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
3.Baumärkte,5.Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),b)Elektrowerkzeuge siehe Nummer 4.2 Abs. 8 und 9
4.Ausbildungswerkstätten,6.Schleif- und Schwabbelböcke,c)Wenn Luftrückführung, siehe Nummer 4.3
5.Schulen,7.Rundstabschleifmaschinen,d)In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.
6.Behindertenwerkstätten.8.Parkettschleifmaschinen,2.Reinigung siehe Nummer 4.4
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens eine Stunde beträgt.3.Messungen, Prüfungen siehe Nummer 4.2 Abs. 2 - 4
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Gatterführern in SägewerkenAusgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "staubgeprüft" tragen oder für die1.Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.
eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers2.Gesamtabsaugquerschnitt >= Summe der Einzelabsaugquerschnitte
vorliegt.3.Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s (3) bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit.

(3) Amtl. Anm.:

In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.