Abschnitt 5 TRGL 171 - Bescheinigung (1)
Über das Ergebnis der Druckprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Über das Ergebnis der Druckprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus.