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Abschnitt 5.1 - WIG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl

Beim WIG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl entstehen Nickeloxid und Chrom(VI)-Verbindungen. Dabei handelt es sich um krebserzeugende Gefahrstoffe. Die bisherigen TRK wurden ausgesetzt. Nach der geltenden Gefahrstoffverordnung sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2 zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen der §§ 8 bis 10 die ergänzenden Schutzmaßnahmen des § 11 (Schutzstufe 4) zu ergreifen. Das bedeutet, es kommen neben den allgemeinen Hygienemaßnahmen und den Grundmaßnahmen noch ergänzende Schutzmaßnahmen hinzu, die vorrangig eine Substitution fordern. Ist dieses technisch nicht möglich, ist die Gefährdung der Beschäftigten nach dem Stand der Technik soweit wie möglich zu verringern.

Nickeloxid und Chrom(VI)-Verbindungen sind messtechnisch nachweisbar (bis zu 5 % des früheren TRK für Nickeloxid und bis zu 8 % für Chrom(VI)-Verbindungen). Die Substitution durch andere Schweißverfahren oder andere Werkstoffe ist in der Regel nicht möglich. Die Gefährdung der Beschäftigten ist daher durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik soweit wie möglich zu verringern.

Eine Minimierung der Gefährdung ist nur mit einer technischen Schutzmaßnahme zur Erfassung der Schadstoffe an der Entstehungsstelle zu erreichen.

Als geeignete technische Ablufterfassungssysteme sind Schweißtische oder Schweißkabinen bzw. an mobilen (ortsveränderlichen) Arbeitsplätzen Abluftanlagen mit nachführbaren Erfassungselementen zu nennen. Abluftanlagen mit nachführbaren Erfassungselementen sind alternativ zu Schweißtischen bzw. Schweißkabinen einsetzbar, wenn gewährleistet ist, dass sie in unmittelbarer Nähe zur Emissionsquelle positioniert und entsprechend dem Arbeitsfortschritt nachgeführt werden.

Positiv geprüfte "Mobile Schweißrauchabsauggeräte" können z.B. dem BGIA-Handbuch entnommen werden oder der BG-PRÜFZERT-Datenbank unter http://www.hvbg.de/d/bgp/index.html.

Siehe BGIA-Handbuch: Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt 510215 "Mobile Schweißrauchabsauggeräte - Positivliste".

Die lüftungstechnischen Anlagen und die Anlagen zum Abscheiden der Gefahrstoffe sind regelmäßig zu warten (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit) und regelmäßig, mindestens jedes Jahr, zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.