DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Betriebsanweisungen

Für das bestimmungsgemäße Betreiben, für die Instandhaltung und Reinigung, bei Störungen und für die Prüfung sind Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung aufzustellen, in der die erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise enthalten sind.

Sicherheitstechnische Hinweise sind besonders dann erforderlich, wenn:

  • verschiedene Betriebszustände möglich sind,

  • Arbeiten mit Zündgefahr durchgeführt werden,

  • Warneinrichtungen vorhanden sind,

  • eine erforderliche Vor- und Nachlaufzeit festgelegt ist,

  • Verwendungseinschränkungen bestehen,

  • Arbeiten in Luftleitungen notwendig sind (siehe auch DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen").

Außerdem sind sicherheitstechnische Hinweise zu geben für

  • das Wechseln von Filterelementen,

  • die Instandhaltung,

  • Prüfungen,

  • die Anordnung und Nachführung von Erfassungseinrichtungen,

  • Verhaltensmaßnahmen im Störungs- oder Gefahrfall.

Die Betriebsanweisung sollte, besonders bei größeren Anlagen, ein Anlagenschema enthalten.