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Abschnitt 4.1.3 - 4.1.3 Auf- und Abbau von Arbeitsstellen

Der Auf- und Abbau von Arbeitsstellen im Verkehrsraum hat so zu erfolgen, dass sich die Personen im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen aufhalten können. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende Sicherung muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.

Der Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen zur Absperrung von Arbeitsstellen an Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat im Schutz von mindestens einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel zu erfolgen. Für innerörtliche Straßen (RSA 95 Teil B) sowie Landstraßen (Teil C) ist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel oder Arbeitsfahrzeuges mit besonderer Sicherheitskennzeichnung (RSA 95 Teil A 7.1 Abs. 7) zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen (Teil D).

Bei kurzzeitigen Arbeiten ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abzuwägen, ob ein Sicherheitsgewinn erzielt wird, wenn diese Arbeiten im Schutz eines Sicherungsfahrzeugs durchgeführt werden.