Abschnitt 7 TRGL 181 - Einrichtungen zum Schutz vor gefährlichen Gasansammlungen (1)
7.1 In Bereichen, in denen mit dem Austritt von Gas gerechnet werden muß, können im Einzelfall - Einrichtungen zum Erkennen von gefährlichen Gasansammlungen (Gaswarneinrichtungen) erforderlich werden.
7.2 Geschlossene Räume mit gasführenden Anlagen, die betriebsmäßig betreten werden, müssen so be- und entlüftet werden, daß eine den ganzen Raum erfassende Durchlüftung erreicht wird. Müssen hierfür besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen vorgesehen werden, müssen diese mit Einrichtungen zur selbsttätigen Überwachung der Funktion ausgestattet sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)