TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 7 TRGL 181 - Einrichtungen zum Schutz vor gefährlichen Gasansammlungen (1)

7.1 In Bereichen, in denen mit dem Austritt von Gas gerechnet werden muß, können im Einzelfall - Einrichtungen zum Erkennen von gefährlichen Gasansammlungen (Gaswarneinrichtungen) erforderlich werden.

7.2 Geschlossene Räume mit gasführenden Anlagen, die betriebsmäßig betreten werden, müssen so be- und entlüftet werden, daß eine den ganzen Raum erfassende Durchlüftung erreicht wird. Müssen hierfür besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen vorgesehen werden, müssen diese mit Einrichtungen zur selbsttätigen Überwachung der Funktion ausgestattet sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)