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Abschnitt 4.7 - Taucherdruckkammern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern so beschaffen sind, dass

  1. 1.

    Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist,

  2. 2.

    Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,

  3. 3.

    in der Kammer ein Überdruck von mindestens 5 bar möglich ist und dieser Druck in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,

  4. 4.

    ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich ist.