Abschnitt 4.7 - Taucherdruckkammern
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern so beschaffen sind, dass
- 1.
Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist,
- 2.
Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
- 3.
in der Kammer ein Überdruck von mindestens 5 bar möglich ist und dieser Druck in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
- 4.
ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich ist.