TRD 601 Blatt 3 - TR Dampfkessel 601 Blatt 3

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Abschnitt 2 TRD 601 Blatt 3 - Planung der Erprobungsmaßnahmen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm erforderlich, in dem die Folge der einzelnen Erprobungsphasen sowie die zu treffenden Maßnahmen bestimmt sind. Dieses Programm kann auch in den Betriebsanleitungen enthalten sein.

2.2 Das Programm ist so zu gestalten, daß die Erprobung und die Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Sofern bei der Erprobung von Vorschriften abgewichen werden muß oder aus anderen Gründen zusätzliche Gefahren entstehen können, sind in dem Programm Maßnahmen festzulegen, die die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

2.3 Das Programm muß vorsehen, daß verschiedenartige Einstellungs- und Überprüfungsarbeiten auf zeitlich einanderfolgende Erprobungsphasen verteilt werden, soweit dies der Sicherheit dient. Jede Erprobungsphase darf erst eingeleitet werden, nachdem die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

2.4 Innerhalb der einzelnen Erprobungsphasen ist eine Reihenfolge vorzusehen, die die geringstmöglichen Risiken in sich birgt.

2.5 Im übrigen sind Möglichkeiten auszuschöpfen, die Sicherheitseinrichtungen vor dem Einbau oder an der außer Betrieb befindlichen Dampfkesselanlage einzustellen.

2.6 Betriebsanleitungen und sonstige Hinweise der Hersteller sind zu berücksichtigen.

2.7 Treten hinsichtlich des Programms Schwierigkeiten oder Zweifel an seiner sicherheitstechnisch einwandfreien Gestattung auf, so ist eine besonders geeignete Fachkraft oder ein Sachverständiger zu Rate zu ziehen.

2.8 Jedem mit der Erprobung Beschäftigten sind seine Aufgaben genau zuzuweisen. Die Beschäftigten und mit dem Programm und den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den möglichen Gefahren sowie den vorgesehenen Fluchtwegen vertraut zu machen.

2.9 Für die einzelnen Erprobungsphasen sind die Gefahrenbereiche festzulegen.