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Abschnitt 3.7.3 - 3.7.3 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Sie sollen mindestens enthalten:

  • Anwendungsbereich,

  • Gefahren für Mensch und Umwelt,

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,

  • Verhalten bei Störungen,

  • Verhalten bei Unfällen und Maßnahmen der Ersten Hilfe,

  • Prüfung, Wartung und Instandhaltung,

    Hinweise zur Durchführung von Prüfungen sind in Abschnitt 3.7.6 enthalten.

  • Regelungen zum Genuss von Alkohol, Medikamenten und anderen berauschenden Mitteln.

Die Betriebsanweisungen sind den Versicherten bekannt zu machen und an geeigneten Stellen gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Beispiele für Betriebsanweisungen siehe Anhang 4, 5 und 6. Die Muster-Betriebsanweisungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen!