TRB 533 - TR Druckbehälter 533

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Abschnitt 3 TRB 533 - Prüfung nach wesentlicher Änderung der Bauart oder Betriebsweise eines Druckbehälters (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, hat sich der Sachkundige von der ordnungsmäßigen Durchführung der Änderung zu überzeugen oder er läßt sich von demjenigen, der die Änderung durchgeführt hat, eine Bescheinigung analog zu den TRB 521-522 vorlegen. Die Abnahmeprüfung richtet sich nach Art und Umfang der durchgeführten Änderung.

3.2 Erfordert die Änderung der Betriebsweise die Festsetzung eines höheren zulässigen Betriebsüberdruckes, überzeugt sich der Sachkundige von der ausreichenden Bemessung des Druckbehälters für den neuen zulässigen Betriebsüberdruck. Eine erneute Druckprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV ist nur bei einer Erhöhung eines positiven Betriebsüberdruckes erforderlich.

3.3 Erfordert die Änderung der Betriebsweise die Festsetzung einer höheren zulässigen Betriebstemperatur bzw. eine Absenkung unter die vorher zulässige untere Grenze, überzeugt sich der Sachkundige von der ausreichenden Bemessung des Druckbehälters so wie von der Eignung des Werkstoffes.

3.4 Ist infolge der Änderung der Betriebsweise der Druckbehälter einer der Prüfgruppen III, IV, VI und VII zuzuordnen, informiert der Sachkundige den Betreiber darüber, daß die nach § 11 Abs. 1 geforderte Prüfung durch den Sachverständigen vorzunehmen ist.

3.5 Ergibt die Prüfung, daß der Behälter den zu stellenden Anforderungen entspricht, bescheinigt der Sachkundige dies formlos, wobei er Art und Umfang der Änderung angibt.