Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich
DGUV Vorschrift 17 und 18 | |
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§ 1 | Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für 1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten, 2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen. |
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zu § 1: Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und diese DGUV Regel richten sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler.
Die Unternehmen, Betriebe und Dienstleister für Kunst, Kultur, Unterhaltung, Information, Kommunikation umfassen insbesondere öffentlich-rechtlich bzw. kommunal getragene Unternehmen (z. B. Theater und Rundfunkunternehmen, Veranstaltungsstätten), gewerbliche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft, Bildungseinrichtungen, Vereine, Agenturbetriebe und selbstständige Einzelunternehmer.
Diese Regel gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehrenamtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.
Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechts sind, z. B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios.
DGUV Vorschrift 17 und 18 | |
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§ 2 | Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind 1. Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte. 2. Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie-Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte. 3. Sicherheitstechnische Einrichtungen alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen. 4. Maschinentechnische Einrichtungen alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel. |
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zu § 2 Nr. 1 und 2: Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung sind z. B.
Film, Hörfunk, Fernsehen - Studios, Ateliers und andere Produktionsorte
Schauspiel und Musiktheater - Theater, Mehrzweckhallen, Freilichtbühnen, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Bühnen in Kabaretts, Varietés, Schulen
Events und Veranstaltungen - Shows, Open-Air-Veranstaltungen, Konzerte, Diskotheken
Messen und Ausstellungen
zu § 2 Nr. 3: Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen gehören z. B.:
Ersatzstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen
Gefahrenmeldeanlagen
Rauchabzugseinrichtungen
Schutzvorhänge
Bei den sicherheitstechnischen Einrichtungen handelt es sich insbesondere um Anlagen und Einrichtungen, die auf Grundlage des Baurechts in Veranstaltungs- und Produktionsstätten erforderlich sind. Sicherheitstechnische Einrichtungen dienen vorrangig dem Schutz des Gebäudes und aller im Gebäude anwesenden Personen.
zu § 2 Nr. 4: Maschinentechnische Einrichtungen sind Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Hierzu gehören Maschinen zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten, dem Heben und Senken von Darstellern sowie Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen. Diese können sowohl fest aufgebaut (z. B. als Ober- und Untermaschinerie im Theater) oder auch temporär bereit gestellt werden (wie z. B. Stative oder Kamerakrane).
Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen sind vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen. Mit der DGUV Vorschrift 17 und 18 wird für diese Ausnahme ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht. Siehe auch DGUV Information 215-320 "Fliegen von Personen bei szenischer Darstellung" und DGUV Information 215-321 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen".
Siehe auch DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios".