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Abschnitt 3.1.2 - 3.1.2 Rutschgefahr beim Begehen von Gehegen

Bereiche in Gehegen, die für Arbeiten begangen werden müssen, sind so zu gestalten, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass

  • bei zu begehenden Flächen die Neigung 12,5 % (1:8) nicht überschritten wird,

  • bei betrieblicher Erfordernis größerer Neigungen Maßnahmen getroffen werden, die einen sicheren Stand und eine sichere Begehbarkeit gewährleisten, z.B. das Tragen von Schutzschuhen mit profilierter Sohle,

  • Fußböden mit rutschhemmenden Oberflächen eingebaut werden,

  • zur Überwindung von Höhenunterschieden neben Treppen auch Tritte mit Festhaltemöglichkeit vorgesehen werden,

  • bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, z.B. Vereisungen werden die betroffenen Bereiche nicht betreten.