Anhang 4 - Checkliste Sicherheitsgeräte (Quelle: nach TRBA 250)
□ | Sicherheitsgeräte dürfen weder Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner noch Beschäftigte gefährden. Dazu gehört insbesondere, dass die vorgesehene klinische Anwendung des Geräts nicht durch den Sicherheitsmechanismus nachteilig beeinflusst wird, etwa durch eine Sichtbehinderung des Anwenders oder der Anwenderin oder durch unwillkürliche Bewegungen bei der Arretierung des Sicherheitsmechanismus. | |
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□ | Sicherheitsgeräte müssen einfach und anwendungsorientiert zu benutzen sein. | |
□ | Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör. | |
□ | Die Aktivierung des Sicherheitsmechanismus muss | |
• | selbstauslösend sein oder einhändig erfolgen können, | |
• | sofort nach Gebrauch möglich sein, | |
• | einen erneuten Gebrauch ausschließen und | |
• | durch ein deutliches Signal (fühlbar, sichtbar oder hörbar) gekennzeichnet sein. | |
□ | Der Sicherheitsmechanismus muss sich leicht, darf sich aber nicht unabsichtlich auslösen lassen. | |
□ | Passive Geräte müssen sofort nach der vorgesehenen Anwendung in den sicheren Zustand übergehen. | |
□ | Eine Gebrauchsanleitung mit Angaben zur Verwendung der Sicherheitseinrichtung ist den Sicherheitsgeräten beizufügen. |
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