§ 100 BGV C24 - Verständigung
(1) Der Sprengberechtigte darf Sprengladungen erst zünden, wenn er sich mit den Sprenghelfern, die den Sprengbereich absperren, verständigt hat.
(2) Diese Sprenghelfer dürfen ihren Standplatz erst verlassen, wenn der Sprengberechtigte die Absperrmaßnahmen aufgehoben hat.