Abschnitt 1.4 BGI 5038 - 1.4 Verbesserungsprozess
Erfahrungen nutzen
Sie nutzen die Erfahrungen der Ausbilder mit Problemen, Schwachstellen, unnötigen Belastungen und Störungen für Verbesserungsprozesse. (§ 3 ArbSchG)
Verfahren für Verbesserungsprozess
Sie haben gemeinsam mit der Interessenvertretung vereinbart, welche Möglichkeiten es gibt, Verbesserungsvorschläge einzubringen und wie mit den Vorschlägen verfahren wird.
Umsetzung der Verbesserungsvorschläge
Sie sorgen dafür, dass die Verbesserungsvorschläge zeitnah umgesetzt werden beziehungsweise Sie begründen, warum dies nicht geschehen kann.
Praxishilfe
|
---|
Wir haben festgelegt: |
---|