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Abschnitt 1.4 BGI 5038 - 1.4 Verbesserungsprozess

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Erfahrungen nutzen

  • Sie nutzen die Erfahrungen der Ausbilder mit Problemen, Schwachstellen, unnötigen Belastungen und Störungen für Verbesserungsprozesse. (§ 3 ArbSchG)

Verfahren für Verbesserungsprozess

  • Sie haben gemeinsam mit der Interessenvertretung vereinbart, welche Möglichkeiten es gibt, Verbesserungsvorschläge einzubringen und wie mit den Vorschlägen verfahren wird.

Umsetzung der Verbesserungsvorschläge

  • Sie sorgen dafür, dass die Verbesserungsvorschläge zeitnah umgesetzt werden beziehungsweise Sie begründen, warum dies nicht geschehen kann.

Praxishilfe

  • Ich schlage vor

Wir haben festgelegt: