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Art. 90 BayBO - Rechtsverordnungen

(1) 1Zur Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der Art. 4 bis 46
  2. 2.
    Anforderungen an Feuerungsanlagen (Art. 44),
  3. 3.
    Anforderungen an Garagen (Art. 2 Abs. 8),
  4. 4.
    besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (Art. 2 Abs. 4), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
  5. 5.
    Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
  6. 6.
    die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.

2In diesen Rechtsverordnungen kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonders sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
  2. 2.
    Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

  1. 1.
    die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,
  2. 2.
    die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
  3. 3.
    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,
  4. 4.
    die Aufgabenerledigung,
  5. 5.
    die Vergütung.

3Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ferner

  1. 1.
    den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prüfämtern die Stellung eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen,
  2. 2.
    soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können,
  3. 3.
    soweit Tragwerksplaner nach Art. 68a Abs. 2 Satz 1 oder Brandschutzplaner nach Art. 68a Abs. 2 Satz 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht wird.

(3) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. 68a Abs. 2 Satz 1 zu erlassen, die bezogen auf die Vorhaben nach Art. 68 Abs. 3 Satz 1 ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung voraussetzt,
  2. 2.
    die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren für diese Prüfung
  3. 3.
    das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,
  4. 4.
    Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie
  5. 5.
    die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.

(4) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach Art. 63 Abs. 5 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach Art. 64,
  2. 2.
    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
  3. 3.
    das Verfahren im Einzelnen.

2Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(5) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (Art. 22) auf ihm unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen,
  2. 2.
    die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (Art. 27 Abs. 1 und 3) auf das Deutsche Institut für Bautechnik zu übertragen
  3. 3.
    das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,
  4. 4.
    das Anerkennungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern,
  5. 5.
    zu bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von ihm bestimmte Stellen erteilt werden, und die Vergütung dieser Stellen regeln.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Es kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. 3Dabei kann es auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass § 15 Abs. 2 GPSG insoweit Anwendung findet.

(7) (1)

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (Art. 27 Abs. 1 und 3) auf das Deutsche Institut für Bautechnik zu übertragen.

(8) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von ihm bestimmte Stellen erteilt werden, und die Vergütung dieser Stellen regeln.

(9) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Vorschriften für Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 zu erlassen über

  1. 1.

    die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Sachverständigen insbesondere in bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

  3. 3.

    das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,

  4. 4.

    die Überwachung der Sachverständigen,

  5. 5.

    die Festsetzung einer Altersgrenze,

  6. 6.

    das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  7. 7.

    die Vergütung der Sachverständigen,

  8. 8.

    die Voraussetzungen, unter welchen die Bauaufsichtsbehörde

    1. a)

      die Vorlage von Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss,

    2. b)

      verlangen kann oder verlangen muss, dass der Bauherr sich die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durch Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 bescheinigen lässt,

  9. 9.

    die Voraussetzungen, unter denen der Bauherr

    1. a)

      Bescheinigungen von Sachverständigen im Sinn des Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder

    2. b)

      sich die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durch Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 bescheinigen lassen muss,

    sowie

  10. 10.

    die Befugnis des Sachverständigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 70 abzuweichen.

(10) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Vorschriften für den Entwurfsverfasser nach Art. 66 zu erlassen über

  1. 1.
    die Anforderungen an den Entwurfsverfasser insbesondere in bezug auf dessen Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
  2. 2.
    das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,
  3. 3.
    die Überwachung des Entwurfsverfassers und die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen,
  4. 4.
    die Festsetzung einer Altersgrenze,
  5. 5.
    das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  6. 6.
    die Vergütung des Entwurfsverfassers,
  7. 7.
    die Befugnis des Entwurfsverfassers, von bauaufsichtlichen Vorschriften gemäß Art. 70 abzuweichen,
  8. 8.
    ergänzende Regelungen für den Prüfungsumfang und das Verfahren im Rahmen des Art. 66 sowie
  9. 9.
    die Festlegung der Bauvorhaben, die dem Verfahren nach Art. 66 nicht unterfallen.

2In der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von §§ 12 und 30 Abs. 1 BauGB keiner Baugenehmigung bedürfen, falls die Bauvorlagen von einem Entwurfsverfasser nach Art. 66 unterschrieben sind.

(11) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Vorschriften für eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zu erlassen, die bezogen auf die in Art. 68 Abs. 3 genannten Vorhaben ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraussetzt,
  2. 2.
    die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren für diese Prüfung,
  3. 3.
    das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,
  4. 4.
    Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie
  5. 5.
    die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) wird Art. 90 BayBO zum 1. Januar 2008 neu gefasst. Nach § 4 Abs 2 Nr. 1 des Änderungsgesetzes tritt die Änderung des Art. 90 Abs. 1 bis 6 bereits zum 1. September 2007 in Kraft. Zum 1. Januar 2008 erhält Abs. 7 folgende Fassung:

"(7) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zur Durchführung
  1. 1.
    des Baugesetzbuchs,
  2. 2.
    des § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes,
  3. 3.
    des Bauproduktengesetzes
in den jeweils geltenden Fassungen zu bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. 2Die Zuständigkeit zur Durchführung des Bauproduktengesetzes kann auch auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen werden."

Die Absätze 8 bis 11 fallen weg.