BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Abschnitt 2.6 BekGS 409 - 6 Zulassung, Substitution, Beschränkung

Die Zulassungspflicht ist ein neues Instrument der REACH-VO. Zulassungspflichtige Stoffe dürfen gemäß REACH-Vorgaben nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn für diese Verwendung eine Zulassung durch die Kommission erteilt wurde. Mögliche zulassungspflichtige Stoffe (SVHC: substances of very high concern 18 werden zunächst auf einer "Kandidatenliste" nach Artikel 59 REACH-VO veröffentlicht und nach einer Bewertung in den Anhang XIV REACH-VO (Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe) aufgenommen. Typische SVHC sind z. B. CMR-Stoffe.

Für die Zulassung von SVHC gibt es zwei Verfahren:

  • Ist das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt angemessen beherrschbar, wird die Zulassung erteilt. Dies ist in der Regel bei Einhaltung eines Schwellenwertes gegeben

  • Kann kein Schwellenwert abgeleitet werden, oder handelt es sich um einen PBT oder vPvB-Stoff, so ist eine Zulassung nur möglich, wenn der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt und keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind.

Zu unterscheiden ist die Zulassung vom Beschränkungsverfahren nach Titel VIII REACH-VO. Die Beschränkungsrichtlinie 76/769/EG wurde zum 1. Juni 2009 in die REACH-VO überführt.

Frage 6.1: Erübrigt sich bei Vorliegen einer Zulassung unter der REACH-VO die Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung?

Antwort: Nein, die Zulassung einer Verwendung gemäß REACH-VO befreit den Arbeitgeber nicht von einer Substitutionsprüfung nach GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 600.

Die Ergebnisse aus einem Zulassungsverfahren, dem eine sozioökonomische Analyse zu Grunde liegt, dürfen nicht automatisch übernommen werden, können aber wertvolle Informationen für die Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung liefern.

Für den Fall der Zulassung aufgrund der angemessenen Beherrschbarkeit des Risikos ist die Forderung der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Suche nach einer ungefährlicheren Alternative nicht erfüllt, diese muss unabhängig von der Zulassung durchgeführt und dokumentiert werden.

Darüber hinaus hat derjenige, der Stoffe im Sinne der Zulassung verwendet, dies aufgrund der REACH-VO der ECHA mitzuteilen (Artikel 66).

Frage 6.2: Hat der Arbeitgeber für Stoffe, die sich auf der Kandidatenliste befinden, zusätzliche Maßnahmen nach GefStoffV zu treffen?

Antwort: Nein. Die Aufführung eines Stoffes in der Kandidatenliste zieht keine zusätzlichen Verpflichtungen im Rahmen der GefStoffV nach sich. Der Verwender sollte jedoch beachten, dass für Stoffe auf der Kandidatenliste jederzeit Zulassungsverfahren gemäß REACH-VO eingeleitet werden können und damit zu einem späteren Zeitpunkt ("sunset date") die weitere Verwendung des Stoffes nicht mehr oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig ist. Die Aufführung eines Stoffes auf der Kandidatenliste bietet allerdings keinen Anhaltspunkt für den möglichen Termin der Einleitung eines Zulassungsverfahrens.

Frage 6.3: Sind Verwendungen eines Stoffes zulässig, der in Anhang XIV REACH-VO aufgeführt ist (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe)?

Antwort: Dies hängt vom jeweiligen stoffbezogenen Zeitpunkt ab, der in Anhang XIV REACH-VO festgelegt wird.

Bis zu diesem stoffbezogenen Zeitpunkt bestehen keine Einschränkungen der Verwendung, aber unabhängig hiervon ist das Substitutionsgebot entsprechend der GefStoffV zu beachten. Nach diesem Zeitpunkt sind nur solche Verwendungen zulässig, für die eine Zulassung erteilt worden ist.

Außerdem können für einen Stoff bestimmte Verwendungen von der Zulassungspflicht ausgenommen werden. Für solche Ausnahmen sind ggf. gesonderte Maßgaben festgelegt, die zu beachten sind (s. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e REACH-VO).

Frage 6.4: Welche Aufgaben hat der Arbeitgeber in seiner Rolle als nachgeschalteter Anwender bei Verwendung eines zugelassenen Stoffes?

Antwort: Ein nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff verwenden, wenn die Bedingungen seiner Verwendung denen entsprechen, die der Zulassung zu Grunde liegen. Er muss der ECHA diese Verwendung innerhalb von drei Monaten mitteilen (Artikel 66 REACH-VO).

Zudem hat er sicherzustellen, dass die Exposition auf einem so niedrigen Niveau, wie technisch und praktisch möglich, gehalten wird (Artikel 60 Absatz 10 in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 2 REACH-VO). Dies deckt sich mit den Anforderungen gemäß GefStoffV.

Frage 6.5: Sind Verwendungen eines Stoffes zulässig, der in Anhang XVII REACH-VO aufgeführt ist (Beschränkungen)?

Antwort: Ja, sofern die im Anhang XVII REACH-VO aufgeführten Bedingungen eingehalten werden (s. Artikel 67 Absatz 1 REACH-VO). Der Anhang XVII der REACH-VO stellt die Übernahme des Anhangs I der ehemaligen Beschränkungsrichtlinie 76/769/EG dar.

Die Einhaltung der Beschränkungsbedingungen gemäß REACH-VO befreit nicht von einer Substitutionsprüfung nach GefStoffV.

Frage 6.6: Wie erhält der Arbeitgeber Informationen über Zulassungen und Beschränkungen?

Antwort: Bei Stoffen und Gemischen erfolgt die Information über eine erteilte Zulassung mittels SDB (Abschnitt 15) und über das Etikett, Informationen über Beschränkungen erhält der Arbeitgeber über Abschnitt 15 des SDB. Das SDB ist zu aktualisieren, wenn eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder eine Beschränkung erlassen wurde.

Bei Stoffen und Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, muss der Lieferant den Abnehmer über erteilte oder versagte Zulassungen sowie über Einzelheiten zu Beschränkungen informieren 19 . Ein Format ist nicht vorgegeben.

Die Kommission veröffentlicht die Zulassungsnummer und die Begründung der Entscheidung im EU-Amtsblatt.

Anmerkung: laut http://echa.europa.eu/en/candidate_list_table werden bereits die in der Kandidatenliste genannten Stoffe "SVHC-Stoffe" genannt.

Artikel 32 REACH-VO.

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)