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§ 40 BGV C24 - Verhalten bei Sprengsignalen

(1) Vom ersten bis zum dritten Sprengsignal haben alle im Sprengbereich befindlichen Versicherten den Weisungen des Sprengberechtigten und seiner Sprenghelfer unbedingt und sofort zu folgen.

(2) Nach dem ersten Sprengsignal haben alle Versicherten, die sich im Sprengbereich befinden, sofort in Deckung zu gehen. Sind Deckungsräume vorhanden, sind diese aufzusuchen; andernfalls ist der Sprengbereich zu verlassen. Der Sprengberechtigte hat sich zu vergewissern, dass sich niemand mehr außerhalb der Deckung befindet, und hat jeden, der noch nicht in Deckung gegangen ist, aufzufordern, sich dorthin zu begeben; er kann damit auch Sprenghelfer beauftragen.

(3) Das zweite Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich alle Versicherten in Deckung befinden; dies gilt nicht für den Sprengberechtigten oder Sprenghelfer, der die Sprengsignale gibt.

(4) Nach dem zweiten Sprengsignal haben sich auch die Sprengberechtigten und Sprenghelfer, die die Signale gegeben haben, in Deckung zu begeben; erst dann dürfen die Sprengladungen gezündet werden.

(5) Das dritte Sprengsignal darf erst nach erfolgter Sprengung oder wenn die Sprengarbeit unterbrochen worden ist, gegeben werden.

(6) Erst nach dem dritten Sprengsignal dürfen die Versicherten die Deckung verlassen.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3 und 6 auch von Dritten befolgt werden, die sich im Sprengbereich befinden.