TRBA 212 - TR Biologische Arbeitsstoffe 212

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Abschnitt 1 TRBA 212 - Anwendungsbereich (1)

Diese TRBA gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der thermischen Behandlung oder Verwertung von Abfällen in Thermischen Abfallbehandlungsanlagen oder in Industrieanlagen und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2018 (GMBl S. 1170)