TRB 502 - TR Druckbehälter 502

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Abschnitt 4 TRB 502 - Übertragung von Prüfaufgaben (1)

4.1 Als Sachkundige kommen in Betracht:

  • Angehörige des eigenen Unternehmens

  • Angehörige eines anderen Unternehmens

  • Selbständige

  • Angehörige einer technischen Überwachungsorganisation und

  • Angehörige sonstiger technischer Prüforganisationen.

4.2 Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen grundsätzlich schriftlich zu beauftragen (Vordruck s. Anlage 2). Bei der Beauftragung ist festzulegen, daß der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

4.3 Der Sachkundige ist in der Beauftragung auf seine Pflichten hinzuweisen, die nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen und die Mitteilungs- bzw. Übersendungspflichten nach § 33 DruckbehV zu erfüllen.

4.4 Wenn ein Betreiber einem Angehörigen seines Unternehmens Prüfaufgaben überträgt, hat er die in Abschnitt 3.2 Ziff. 2 genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.5 In den Fällen, in denen der Betreiber den Sachkundigen nicht unmittelbar beauftragt, hat derjenige, der den Prüfauftrag übernimmt, die Forderungen nach Abschnitt 4.2 bis 4.4 zu erfüllen.

4.6 Vor Beginn der Prüfung ist zwischen dem Betreiber und dem Sachkundigen zu vereinbaren, wer die notwendigen Prüf- und Hilfsmittel für die Durchführung der Prüfung einschließlich der erforderlichen Unterlagen bereithält. Der Betreiber hat diese Mittel und Unterlagen bereitzustellen, wenn er einen Sachkundigen des eigenen Unternehmens mit der Prüfung beauftragt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)