TRAC 207 - TR Acetylenanlagen 207

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Abschnitt 3 TRAC 207 - Allgemeines (1)

3.1 Sicherheitseinrichtungen müssen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung funktionssicher und so beschaffen sein, daß sie den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen.

3.2 (1) Die für die Herstellung von Sicherheitseinrichtungen verwendeten Werkstoffe dürfen mit Acetylen und seinen Verunreinigungen nicht gefährlich reagieren, soweit die Werkstoffe mit diesen Stoffen in Berührung kommen können.

(2) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile von Sicherheitseinrichtungen dürfen folgende Werkstoffe nicht verwendet werden:

  1. 1.

    Kupfer und Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Kupfer,

  2. 2.

    Silber und Silberlegierungen,

  3. 3.

    Aluminium, Magnesium und Zink sowie deren Legierungen - ausgenommen Messing mit weniger als 65 % Kupfer - für Teile, die mit Acetylen in Berührung kommen können, das durch Kalk oder Ammoniak verunreinigt ist (z.B. ungereinigtes Entwicklergas),

  4. 4.

    nicht hinreichend lösungsmittelbeständige Werkstoffe für .Dichtungen, Membranen oder ähnliche Teile, die mit Acetylen in Berührung kommen können, das Lösungsmittel (z.B. Aceton) aus Acetylenflaschen enthält,

  5. 5.

    nichtmetallische Werkstoffe - ausgenommen für Dichtungen, Membranen oder ähnliche Teile -, sofern deren Eignung nicht nachgewiesen ist.

(3) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer, von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 70 % Kupfer unzulässig.

(4) Abweichend von Absatz 2 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider Bestandteile höchstens 37 % beträgt und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.

(5) Zink darf als Korrosionsschutzüberzug, verwendet werden.

3.3 Bei Sicherheitseinrichtungen, die Beanspruchungen durch Druckstöße ausgesetzt sein können (z.B. Flammensperren gegen detonativen Acetylenzerfall, Gebrauchsstellenvorlagen), muß das Gehäuse aus einem hinreichend widerstandsfähigen Werkstoff hergestellt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)