TRAC 208 - TR Acetylenanlagen 208

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Abschnitt 2 TRAC 208 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Einzelflaschenanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen mit einer Acetylenflasche.

2.2 (1) Zu der Einzelflaschenanlage gehören

  • die Acetylenflasche,

  • der Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer),

  • die dem Flaschen-Druckregler nachgeschaltete Mittel- oder Niederdruckleitung (z.B. Schlauchleitung),

  • gegebenenfalls Sicherheitseinrichtungen für Entnahmestellen und vor Verbrauchsgeräten.

(2) Nicht zur Einzelflaschenanlage gehören das Verbrauchsgerät und sein Anschluß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)