TRB 514 - TR Druckbehälter 514

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRB 514 - Vorbereitung der Prüfungen (1)

3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich, mit dem Sachverständigen, welche Vorbereitungen zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen zu treffen sind.

3.1.1 Zur Durchführung der Prüfschritte ist der Druckbehälter entsprechend vorzubereiten, soweit notwendig zu reinigen. Ummauerungen, Ummantelungen, Wärme- oder Kältedämmung und dergleichen sind soweit zu entfernen, wie es für die Durchführung des jeweiligen Prüfschrittes erforderlich ist.

3.1.2 Für innere Prüfungen ist der Behälter so zu öffnen, daß dem Sachverständigen eine Beurteilung der Druckbehälterwandungen ermöglicht wird.

3.2 Wird zur Beurteilung der Druckbehälterwand der Druckbehälter befahren oder ist ein Aufenthalt unmittelbar vor Besichtigungsöffnungen erforderlich, so sind vom Betreiber und vom Sachverständigen insbesondere die Bestimmungen des § 47 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und die Angaben der Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen, (ZH 1/77) zu beachten.

3.3 Die äußere. Prüfung wird in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter durchgeführt und bedarf daher im allgemeine keiner Vorbereitung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)