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Abschnitt 3.3 - 3.3 Besondere Bestimmungen für Maschinen mit Atem-Druckluft-Anlagen

3.3.1
Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Kontrollanzeige für den jeweiligen Druck in den Druckluftflaschen vorhanden sein. Das Messgerät für den Luftdruck muss eine Alarmschwelleneinstellung haben und bei Unterschreiten eines Restdruckes von 20 bar Alarm auslösen.

3.3.2
Die Halterungen müssen mit tragenden Teilen des Grundgerätes fest verbunden sein.

3.3.3
Atem-Druckluft-Anlagen mit Luftversorgung aus Druckluftflaschen müssen mit einem Hinweis auf den höchstzulässigen Flaschendruck (Fülldruck) ausgestattet sein. Eine Überschreitung des Fülldruckes um mehr als 10% muss durch ein Sicherheitsventil verhindert sein.