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Abschnitt 4.8 BGR 232 - 4.8 Abschalten des Antriebs, Nachlaufweg

4.8.1

Nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen, sofern mit dem Abschalten des Antriebs oder dem Ausfall der Energieversorgung eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.

Werden zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen an Schließkanten von Brandabschlüssen Einrichtungen verwendet, die bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Flügelbewegung zum Stillstand bringen, muss sich der im Brandfall eingeleitete Schließvorgang nach Freigabe dieser Sicherheitseinrichtungen selbsttätig fortsetzen.

Siehe auch "Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen" des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin.

4.8.2

Der Nachlaufweg der Flügel nach Berühren der Sicherheitseinrichtung an den Schließkanten darf nicht größer sein als der Weg, um den die Sicherheitseinrichtung entgegen der Bewegungsrichtung des Flügels bewegt werden kann. Der Nachlaufweg der Flügel ohne Sicherheitseinrichtung an den Schließkanten darf nicht größer als 5 cm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist.

Eine gefährliche Flügelbewegung ist z.B. gegeben, wenn mit ihr die Entstehung von Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten verbunden ist.