§ 34 - Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten
Während der Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten darf der Ver- und Entsorgungsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich sein. Dies gilt auch bei der Behebung von Störungen im gefüllten Wertebereich.