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Abschnitt 5.2 - 5.2 Organisatorische Maßnahmen

Arbeitsplätze sollten so gestaltet und angeordnet, Arbeitsabläufe so geregelt, Transportvorgänge, Einfüll-, Abfüll- und Umfüllarbeiten so durchgeführt werden, dass möglichst wenig gleitfördernde Stoffe auf den Fußboden gelangen können. Die bei den Arbeitsvorgängen entstehenden Abfälle sollten nicht auf den Boden geworfen, sondern in Behältern oder Einrichtungen gesammelt werden.

Ungeeignetes Schuhwerk fördert den Sturzunfall, z.B. Schuhe mit Sohlen ohne Profilierung, mit zu hohen Absätzen oder mit Absätzen mit zu kleiner Aufsetzfläche und nicht fest am Fuß sitzendes Schuhwerk. Auf die Benutzung geeigneten Schuhwerks sollte hingewirkt werden, z.B. entsprechend DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch", DIN EN 346 "Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch" und DIN EN 347 "Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch".

Der Fußboden sollte regelmäßig auf optisch erkennbare Schäden geprüft werden.

Mängel, z.B. Wellenbildung, Löcher, fehlende Haftung zum Untergrund, können so frühzeitig erkannt und beseitigt werden.

Verschlissene Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sollen umgehend ausgewechselt werden.

Die Einhaltung der Pflegeanleitungen für die Bodenbeläge ist regelmäßig zu überprüfen.

Die Reinigung und Pflege soll so vorgenommen werden, dass sie in der verkehrsarmen Zeit erfolgt, um eine Rutschegfahr zu vermeiden. Feucht gereinigte Bereiche sind durch das Warnzeichen W28 "Warnung vor Rutschgefahr" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu kennzeichnen, so lange die Rutschegefahr besteht.

Für Außenbereiche sind besondere Gefahren durch Eis und Schnee gegeben. Deshalb ist durch frühzeitiges Schneeräumen und Streuen, insbesondere der Verkehrswege, Unfällen vorzubeugen. Frühzeitig bedeutet, unmittelbar nach Eintritt der Schnee- und Eisglätte, spätestens jedoch unmittelbar vor dem allgemeinen Arbeitsbeginn.

Bei der Glättebekämpfung haben sich sowohl auftauende wie auch abstumpfende Stoffe bewährt. Der Einsatz auftauender Stoffe setzt immer eine sorgfältige Schneeräumung voraus. Die Schneeräumung wird andererseits auch erleichtert, wenn bereits bei einsetzendem Schneefall Tausalz gestreut wird.

Als abstumpfende Stoffe werden Asche, Holzspäne, Sand, Kies, Splitt oder Industriegranulate verwendet. Hier besteht jedoch nach Abtauen der Glätte Rutschgefahr durch das frei liegende Streugut. Das Streugut ist deshalb anschließend sofort zu entfernen.

Wann in öffentlichen Bereichen zu räumen und zu streuen ist, wird durch die örtlichen behördlichen Vorschriften über die Verkehrssicherungspflicht geregelt.

Insbesondere nach einem harten Winter treten Schäden auf, die so bald wie möglich behoben werden müssen. Lose Platten sind ebenso wie ausgebrochene Treppenstufen in Stand zu setzen. Hochstehende Roste müssen gerichtet oder ausgetauscht werden.

Verkehrswege müssen sich stets in einem solchen Zustand befinden, dass für die Benutzer keine Rutschgefahr besteht. Laub, starke Verschmutzung und Bemoosung sind deshalb regelmäßig zu entfernen.

Treppen sind regelmäßig zu reinigen, auch wenn sie nur selten begangen werden.