Abschnitt 4 TRB 532 - Vorbereitung der Prüfungen (1)
Betreiber und Sachkundiger vereinbaren, soweit erforderlich, die Maßnahmen zur Vorbereitung der wiederkehrenden Prüfungen. Dazu zählen z.B.
Reinigung des Druckbehälters,
Entfernung der Ummauerungen, Ummantelungen, Wärme- oder Kältedämmungen u. dgl., soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist,
Öffnen des Druckbehälters für die innere Prüfung. Wird hierbei der Druckbehälter befahren, sind vom Betreiber und vom Sachkundigen insbesondere die Bestimmungen des § 47 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und die "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77) zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)