TRD 401 - TR Dampfkessel 401

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Abschnitt 11 TRD 401 - Druck- und Temperaturmeßgeräte (1)

11.1 Jeder Dampferzeuger muß mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampfraum des Dampferzeugers haben. Die Verbindungsleitungen müssen mindestens 8 mm lichte Weite haben und mit einem Wassersack versehen sein. Außerdem muß am Kesselwärterstand, bei Schiffsdampferzeugern auch am Maschinenfahrstand oder an einem anderen geeigneten Ort, die Höhe des Dampfdruckes erkennbar sein.

11.2 Das Manometer muß den Überdruck in Bar anzeigen. Der Anzeigebereich des Manometers muss 30 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck liegen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muß gegen Hitze geschützt angebracht sein.

11.3 In der Nähe des Anschlusses der Manometerverbindungsleitung am Dampfraum muß ein Prüfmanometer entsprechend DIN 16263 bzw. DIN 16271 anschließbar sein.

11.4 Hinter Überhitzern müssen Temperaturmeßgeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den einzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlem vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung des Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.

11.5 Bei Durchlaufkesseln größer 10t/h Dampferzeugung muß eine Druckmeßeinrichtung für den Speisewasserdruck am Kesseleintritt vorhanden sein, die bei Erreichen des Berechnungsdruckes einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Alternativ kann bei Schnelldampferzeugern das Überströmventil der Speisepumpe auf einen Druck kleiner als der Berechnungsdruck am Kesseleintritt eingestellt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)