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Abschnitt 4.4 BGR 148 - 4.4 Begehen von Zugangswegen

4.4.1

Beim Begehen von Zugangswegen auf Freileitungen haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

4.4.2

Abweichend von Abschnitt 4.4.1 kann auf die Benutzung der bereits angelegten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz verzichtet werden, wenn Eigenart und Fortgang durchzuführender Arbeiten die Benutzung nicht oder noch nicht rechtfertigen und besondere Zugangswege nach Abschnitt 2 Nummer 5 unter Anwendung der Drei-Punkt-Methode von geeigneten Personen begangen werden.

Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz ist nicht oder noch nicht angezeigt

  • bei einem einmaligen Auf- und Absteigen durch eine Person,

  • für den Erstbesteigenden,

  • für den Letztabsteigenden.

Die Regelungen dieses Abschnittes können auch für mehrere Zugangswege an einem Mast in Anspruch genommen werden, wenn dies arbeitstechnisch notwendig ist, z.B. beim Stocken von Masten.

Das Sicherungsseil für das Begehen von Zugangswegen ist mit Beginn der Arbeiten am Mast zu montieren und verbleibt dort bis zum Abschluss der Arbeiten.

Zu Ausnahmen für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37) und § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32, bisherige VBG 89).

4.4.3

Bei extremen Witterungsverhältnissen haben die Versicherten auf besonderen Zugangswegen nach Abschnitt 2 Nummer 5 persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz kann z.B. in Verbindung mit Sicherheitsseilen erfolgen, die durch Schlaufen geführt werden.