§ 75 BGV C24 - Allgemeines
Der Unternehmer darf mit Sprengungen unter Wasser nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
Der Unternehmer darf mit Sprengungen unter Wasser nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.