TRG 403 - TR Druckgase 403

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Abschnitt 3 TRG 403 - Füllen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Waagen und Manometer müssen vor jeder Schicht auf richtige Anzeige überprüft werden.

3.2 Die Einrichtungen zum Verbinden von Behältern mit Ventilen oder Deckeln müssen mindestens bei jedem

Wechsel der Behälter- oder Ventilart auf ordnungsgemäße Arbeitseinstellung überprüft werden.

3.3 Es dürfen nur gefüllt werden

  1. 1.

    Druckgase, die im Behälter nur in gasförmiger Phase vorliegen, nach Druck (manometrisch).

  2. 2.

    Druckgase mit -10 °C <= tk, < +70 °C nach Gewicht (gravimetrisch), nach Druck (manometrisch) oder nach Volumen (volumetrisch).

  3. 3.

    Wirkstoffe, Druckgase mit tk >= +70 °C und Gemische solcher Druckgase mit Wirkstoffen nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch) Ziffer 1 bleibt unberührt.

3.4 Es muß sichergestellt sein, daß der Behälter während des Füllens auch kurzzeitig nicht Drücken ausgesetzt wird, die den Prüfüberdruck des Behälters überschreiten.

3.5 Für das Füllen nach Volumen gelten folgende besondere Maßgaben:

  1. 1.

    Es dürfen nur Anlagen verwendet werden, die eine bestimmte, an einer Dosiereinrichtung eingestellte Menge füllen, wobei das Füllen selbsttätig unterbrochen werden muß, sobald die eingestellte Menge eingefüllt ist. Satz 1 gilt nicht für Laboranlagen.

  2. 2.

    Vor Aufnahme des Füllens ist ein Probebehälter zu füllen. Der Behälter ist nachzuwiegen und die Einstellung an der Dosiereinrichtung erforderlichenfalls zu korrigieren. Wird während des Füllens eine Überfüllung festgestellt (s. Nr. 3.6), so ist die Einstellung der Füllmenge an der Dosiereinrichtung zu berichtigen.

3.6 Beim Füllen nach Gewicht oder Volumen muß mindestens alle 10 Minuten ein gefüllter Behälter auf einer gesonderten Kontrollwaage einer Gewichtsprüfung unterzogen werden.

Wird ein Überfüllen festgestellt, so ist das Füllen bis zum Abstellen der Ursache zu unterbrechen; seit der letzten Prüfwägung gefüllte Behälter sind einzeln nachzuwiegen.