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Abschnitt 3.7.5 - 3.7.5 Besondere Regelungen für den Alarmfall

Es sind Alarmpläne aufzustellen, insbesondere für

  • das Verhalten bei Bränden,

  • das Einfangen freigekommener Tiere,

  • die Einwirkung von Tiergiften,

  • die Durchführung von Bergungsarbeiten bei Unfällen,

  • die Behebung von Fahrzeugdefekten in Durchfahrgehegen.

Die Alarmpläne regeln den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen, den Einsatz der Personen und Mittel und berücksichtigen zusätzliche Gefahren. Erforderliche Maßnahmen sind tierspezifisch aufzuführen.

Die Alarmpläne sind mit den Hilfe bringenden Stellen, wie z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei abzustimmen und auf aktuellem Stand zu halten.

Voraussetzung für den geregelten Ablauf des Alarmplanes ist, dass der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führer jederzeit erreichbar ist.

Beispiele für Alarmpläne siehe Anhang 7, 8 und 9.

Es sind Einrichtungen vorzuhalten, damit im Alarmfall die Versicherten informiert werden können.

Die Art der Einrichtung, z.B. Sprechfunk, Mobilfunkgerät, Eurosignalempfänger, Lautsprecheranlage oder Leuchtzeichen ist abhängig von der Größe und Übersichtlichkeit des Betriebes.