Abschnitt 6.6 - Taucherarbeiten
Der Einsatz von Tauchern wird z.B. erforderlich bei
Arbeiten an Rechenanlagen
Bauwerks- und Anlagenkontrollen unter Wasser
Setzen von Dammtafeln und Nadelverschlüssen
Für Taucherarbeiten gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23).
Im Rahmen des Freigabeverfahrens stellt der Anlagenverantwortliche einen sicheren Betriebszustand her, der den Tauchereinsatz ermöglicht. Insbesondere werden dabei beachtet:
Strömung bzw. Sogwirkung durch benachbarte Anlagen (Turbine, Wehrfeld, Schleuse),
Sogwirkung durch nicht völlig geschlossene Verschlüsse,
Betrieb der Rechenreinigungsanlage,
Mechanische Gefährdungen (Quetschstellen, herabfallende Teile).