DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Öffnungen zu Räumen und Tanks

Öffnungen in jeglicher Form, Größe und Lage sind in allen Bereichen auf Schiffen vorhanden. Öffnungen sind zum Beispiel Mannloch- oder Montageöffnungen, Luken, Zugangsausschnitte, Schächte, Kabel- und Rohrkanäle. Auch für die Rettung von Verletzten muss die Zugänglichkeit der Öffnungen bei der Planung von Arbeitsaufträgen besonders berücksichtigt werden.

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Abb. 24 Abdeckung eines Laderaumzugangs mit Siebdruckplatten

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)"

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern,Silos und engen Räumen"

ccc_3649_27.jpgGefährdungen

Erfahrungsgemäß führen im Schiffbau folgende, beispielhaft genannte Gefährdungen zu erhöhten Risiken für Ihre Beschäftigten und erfordern in der Planung zum Teil aufwändige Schutzmaßnahmen:

  • Sturz in ungesicherte Bodenöffnungen an Arbeitsplätzen und auf Verkehrswegen

  • Mangelhafte Zugänglichkeit zu Räumen und Tanks

ccc_3649_28.jpgMaßnahmen
  • Lassen Sie Öffnungen immer abdecken oder wirksam absperren!

  • Abdeckungen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen!

ccc_3649_30.jpgTipp: Der Einsatz von rutschfest beschichteten Siebdruckplatten und Lichtgittern hat sich im Schiffbau bewährt.

ccc_3649_39.jpgAchtung: Achten Sie besonders darauf, dass ungesicherte Öffnungen niemals mit Folie oder Glasvlies abgedeckt werden - auch nicht temporär!

  • Eine wirksame Absicherung ist durch dreiteiligen Seitenschutz gewährleistet. Dieser besteht aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste, wobei die Oberkante des Handlaufs 1 m über dem Standplatz liegt, die Fußleiste mindestens 0,1 m hoch ist und die Knieleiste etwa mittig zwischen Handlauf und Fußleiste verläuft.

Abweichungen:

  • Bei Mannlöchern und kleineren Öffnungen genügt ein Handlauf.

  • Knieleiste und Fußleiste können entfallen, wenn zwischen Handlauf und Standfläche ein Netz mit maximal 0,1 m Maschenweite gespannt und damit die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet ist.

  • Alternativ können für Handlauf und Knieleiste Ketten oder Drahtseile verwendet werden. Die Sicherheit ist auf gleiche Weise gewährleistet, wenn Kette oder Drahtseil ausreichend bemessen sind, die Verbindung mit den Geländerstützen sachgemäß ausgeführt und sichergestellt ist, dass Kette oder Drahtseil straff gespannt sind.

ccc_3649_39.jpgAchtung: Hanf- oder Kunststoffseile sind als Seitenschutz ungeeignet.

  • Können Einrichtungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit weniger als 20° Neigung aus betriebstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen mindestens in 2 m Abstand von der Absturzkante Absperreinrichtungen, das heißt Geländer, Ketten oder Seile, vorhanden sein. Der Zweck der Absperreinrichtungen ist bei der Unterweisung der Beschäftigten besonders zu erläutern und die Einhaltung der damit einhergehenden Zutrittsverbote sollte kontrolliert werden.

  • Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen technische Schutzmaßnahmen nicht verwenden, müssen Einrichtungen zum sicheren Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Das können Fanggerüste und Schutznetze oder als letzte Maßnahme persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sein.

Mannlöcher

ccc_3649_30.jpgTipp: Für das Sichern von Mannlöchern haben sich folgende technische Schutzmaßnahmen bewährt:

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Abb. 25 Klappbare Mannlochsicherung

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Abb. 26 Mannlochsicherung mittels geschraubtem Süll mit Handlauf

Kleine Montageöffnungen und kleine Luken

ccc_3649_30.jpgTipp: Für das Sichern von kleinen Montageöffnungen und kleinen Luken hat sich der Einsatz von festen und unverschieblichen Abdeckungen bewährt:

Große Öffnungen in Decks und Wänden

ccc_3649_30.jpgTipp: Für das Sichern von großen Öffnungen in Decks und Wänden hat sich der Einsatz von 3-teiligem Seitenschutz bewährt:

ccc_3649_39.jpgAchtung: Bei Verwendung bordeigener Sicherungssysteme ist deren Eignung in Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten und von der Örtlichkeit zu prüfen.

Mindestgrößen von Zugangsöffnungen:

  • Zugangsöffnungen zu Hohlräumen, bei Unterteilung des Raums auch Öffnungen in den Zwischenwänden, sollten mindestens 0,2 m2 groß sein, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 0,40 m unterschreiten soll. Diese Forderung wird zum Beispiel auch durch Mannlochabmessungen 600 mm x 400 mm nach DIN 83402 erfüllt.

  • Sind aufgrund baulicher Gegebenheiten lediglich kleinere Zugangsöffnungen möglich, sind vor deren Nutzung angemessene Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung besonders festzulegen.

  • Die freien Querschnitte der Zugangsöffnungen dürfen durch Lüftungsleitungen, Kabel und Schläuche nicht wesentlich eingeschränkt sein.

ccc_3649_30.jpgTipp: Sehen Sie für die Verlegung von Lüftungsleitungen, Kabeln und Schläuchen größere oder zusätzliche Öffnungen vor.

ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • DIN 83402-1 "Mannlochverschlüsse der Nenngröße 600 x 400 für Drücke 1,1 bar oder 3 bar - Teil 1: Zusammenstellung und Einbau"