TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 2 TRD 701 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Der Wärmeerzeuger ist Teil des Dampferzeugers, in dem die Wärme zugeführt und zur Erzeugung von Dampf verwendet wird.

2.2 Wassererwärmer, die ganz oder teilweise in Dampferzeugern eingebaut oder unabsperrbar mit diesen verbunden sind, sind Teil des Dampferzeugers (2).

2.3 Der zulässige Betriebsüberdruck p ist der höchste Druck, mit dem der Dampferzeuger betrieben werden darf.

2.4 Die zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf.

2.5 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Bei Wassererwärmern, bei denen die Wassertemperatur auf 95 °C begrenzt ist, ist DIN 4753 zu beachten.