Abschnitt 3.1 - 3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Qualifizierung von Personen für die Errichtung von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen ist ein Mindestalter von 18 Jahren.