TRD 412 - TR Dampfkessel 412

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Abschnitt 10 TRD 412 - Zusätzliche Anforderungen für Gasfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln der Gruppe IV (1)

Werden Gasfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln betrieben, so gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

  1. (1)

    Die Feuerungen müssen mit teilautomatischen oder automatischen Brennern ausgestattet sein. Die Feuerungswärmeleistung muß selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, daß die maximale Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.

  2. (2)

    Brennersteuerungen müssen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die für Dauerbetrieb geeignet sind.

  3. (3)

    Ist eine selbsttätige Brennstoffumschaltung (auch fernbedient) von Gas auf Heizöl EL oder umgekehrt vorgesehen, muß bei Anlagen mit einem Brenner sichergestellt sein, dass jeweils nur ein Brennstoff verfeuert werden kann. Die unmittelbare Zuschaltung eines anderen Brennstoffes ist nur zulässig, wenn der Brenner mit reduzierter Leistung betrieben und für beide Brennstoffe der ausreichende Verbrennungsluftstrom sichergestellt wird.
    Die Brennstoffumschaltungseinrichtung muss den Anforderungen z.B. nach DIN VDE 0116 entsprechen. Bei Anlagen mit mehreren Brennern gilt dies für jeden Einzelbrenner. Die Sicherheit muß .auch während des Brennstoffumschaltvorganges gewährleistet sein.
    Die jeweils verfeuerte Brennstoffart muss im Kesselaufstellungsraum bzw. auf der Warte dauernd angezeigt werden.
    Wird von den nach Satz 1 aufgeführten Brennstoffarten abgewichen, sind die erforderlichen Maßnahmen im Einverständnis mit dem Sachverständigen festzulegen.

  4. (4)

    Die druckführenden Gasleitungen müssen in dreijährigen Fristen und nach Änderungen und Instandsetzungen Dichtheitsprüfungen unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung ist mit Luft oder inertem Gas mit dem 1,1-fachen zulässigen Betriebsüberdruck durchzuführen. Der Mindestprüfüberdruck muß 50 mbar betragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)