DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Unterweisung

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Arbeiten die Unterweisung aller beteiligten Personen über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend des Erlaubnisscheins oder der Betriebsanweisung sicherzustellen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und §§ 4 und 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgt.

Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu üben.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 14 Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 555.

Muster eines Unterweisungsformulars siehe Anhang 2.