HGB - Handelsgesetzbuch

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§ 333a HGB - Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

  1. 1.

    eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. 2.

    eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.