Abschnitt 4.6 - 4.6 Arbeitsplätze
4.6.1
Anforderungen an Arbeitsplätze
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend
der Art der baulichen Anlage,
den wechselnden Bauzuständen,
den Witterungsverhältnissen und
den jeweils auszuführenden Tätigkeiten
ein sicheres Arbeiten gewährleisten.
Arbeitsplätze sind z. B.:
ebene und geneigte Bauwerksflächen
Gerüste, Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen
hochziehbare Personenaufnahmemittel
Gabelstapler mit Arbeitsbühne
Hubarbeitsbühnen
mit Einschränkungen Leitern
Zur Schaffung sicherer Arbeitsplätze gehört auch die Standsicherheit des Bauwerks bzw. einzelner Bauteile während aller Montagezustände. Zu einer ordnungsgemäßen Montageplanung gehört deshalb auch der statische Nachweis der einzelnen Montagezustände.
Um den Absturz von Personen an Arbeitsplätzen zu verhindern, müssen Absturzsicherungen vorhanden sein (Tabelle 2).
Als Absturzsicherung dient vorzugsweise der dreiteilige Seitenschutz, bestehend aus Handlauf, Zwischenholm und Bordbrett (DIN EN 13374).
Ist die Verwendung von Seitenschutz nicht möglich, kommen auffangende Einrichtungen zum Einsatz. Das sind Schutznetzsysteme als Auffangeinrichtung gegen Absturz ins Gebäudeinnere und als Randsicherung gegen Absturz an der Gebäudeaußenkante. Anstelle von Netzen können auch Fanggerüste eingesetzt werden. Die maximale Absturzhöhe beträgt 2,00 m bis zur Fanglage des Fanggerüstes und 6,00 m bis in das Schutznetz.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Anseilschutz) darf nur dann verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist,
geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und
die fachlich Vorgesetzten geeignete Anschlagpunkte festgelegt haben.
Siehe auch Abschnitt 10 "Persönliche Schutzausrüstungen" dieser Broschüre.
4.6.2
Arbeitsplätze auf geneigten Flächen
Auf geneigten Flächen mit Rutschgefahr darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen wurden.
Arbeitsplätze auf Flächen mit mehr als 45° Neigung bedürfen immer besonderer Schutzeinrichtungen (z. B. Dachdeckerstühle, waagerechte Standplätze, Dachdeckerleitern etc.).
Weitere Festlegungen zu Arbeitsplätzen auf geneigten Flächen siehe ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".
Unabhängig von der Neigung besteht Rutschgefahr auch auf ebenen Flächen, z. B. durch Schmutz, Reif und Eis.
4.6.3
Arbeitsplätze bei der Montage von Profiltafeln (Trapezblechen)
Gegen Absturz ins Gebäudeinnere sind Auffangnetze als kollektiv wirkende Schutzmaßnahme einzusetzen.
Auch an den Dachrändern sind kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Ein dreiteiliger Seitenschutz verhindert den Absturz an den Dachrändern. Ist ein Seitenschutz nicht zu verwirklichen, können Auffangeinrichtungen eingesetzt werden, z. B. Fanggerüste, Dachschutzwände, Randsicherungssystem mit Schutznetzen (DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten").
Lassen sich kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen (siehe oben) nicht verwenden, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz zu benutzen. Die Anschlagpunkte für den Anseilschutz sind von den Vorgesetzten festzulegen.
Die Auffangnetze sind so lange vorzuhalten, bis sämtliche Dachöffnungen durchsturzsicher geschlossen sind (Abbildung 9).
Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in der Regel nicht durchsturzsicher und müssen gesichert werden (z. B. Seitenschutz, Überdeckungen, Auffangeinrichtungen).
Durchsturzsichere Lichtkuppeln und Lichtbänder sind vom Hersteller besonders gekennzeichnet. Sie sind jedoch nach dem Einbau nur für den Zeitraum der Baumaßnahmen durchsturzsicher.
Abb. 9
Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen unter Verwendung von
Schutznetzen als Absturzsicherung
4.6.4
Leiter als Arbeitsplatz
Aufgrund des hohen Unfallgeschehens dürfen Anlegeleitern grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten verwendet werden. Abweichend von dem grundsätzlichen Verwendungsverbot sind Anlegeleitern einsetzbar, wenn
der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt,
bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als zwei Stunden dauern,
das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials 10 kg nicht überschreitet,
keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden,
keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für die Beschäftigten zusätzliche Gefahren (z. B. Gesichtsschutz beim Schweißen oder beidhändiges Bedienen von Handmaschinen) ausgehen,
Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht (z. B. keine Werkzeuge mit Hebelwirkung) und
der oder die Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe steht.
Kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs können zum Beispiel sein:
Wartungs- und Inspektionsarbeiten
Mess-, Richt- und Lotarbeiten
An und Abschlagen von Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb und/oder
Ausrichten und Verschrauben von wenigen Montageteilen
Beispiel |
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Sind für die Verschraubung der Dachbinder einer Halle jeweils 20 Minuten erforderlich und wiederholt sich diese Arbeit bei jeder Stütze bzw. bei jedem Binder, dürfen diese sich wiederholenden, gleichartigen Montagearbeiten nicht von der Anlegeleiter aus durchgeführt werden. |
Bei der Benutzung von Anlegeleitern ist zusätzlich darauf zu achten, dass
nur unbeschädigte Leitern verwendet werden,
Leitern standsicher aufgestellt (mit Fußverbreiterung) und gegen Wegrutschen, Umfallen (z. B. durch Festbinden) und Einsinken gesichert werden,
Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen o. Ä. gesichert sind,
der Anstellwinkel von 65° bis 75° eingehalten wird.
Für Stehleitern gilt unter anderem zusätzlich:
Nicht als Anlegeleiter benutzen.
Nicht auf andere hochgelegene Arbeitsplätze übersteigen.
Spreizsicherung straff spannen.
Nicht höher als auf die drittoberste Sprosse steigen.