DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 - 7 Erste Hilfe / Verhalten bei Tauchunfällen

7.1
Bei jedem Taucheinsatz muss folgende Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen:

  • ein manuelles Beatmungsgerät mit der Möglichkeit der Sauerstoffgabe. Die Sauerstoffmenge ist so zu bemessen, dass bis zur Übergabe der verunglückten Person an eine Therapieeinrichtung, wie z. B. Krankenhaus oder Taucher-Druckkammer, 100 % Sauerstoffatmung gewährleistet ist. Die Vorräte des Rettungsdienstes können hierbei mit berücksichtigt werden, ansonsten ist eine Sauerstoffmenge von bis zu 3 Stunden vorzuhalten.

  • Notfallausrüstung nach DIN 13155 "Erste-Hilfe-Material - Sanitätskoffer"

7.2
Nach einem Tauchunfall ist der Verletzte bzw. die Verletzte unverzüglich einer ärztlichen Versorgung zuzuführen. Taucher bzw. Taucherinnen mit Anzeichen einer Dekompressionskrankheit sind umgehend von einem mit der Tauchmedizin vertrauten Arzt bzw. Ärztin untersuchen zu lassen.