TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 4 TRD 601 Blatt 1 - Vorbereitung der Prüfungen (1)

Der Betreiber hat den Dampfkessel und die anderen prüfpflichtigen Teile der Dampfkesselanlage zu den Prüfungen vorzubereiten - siehe auch TRD 601 Blatt 2 Abschnitt 5 und 6 - und die hierzu benötigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen sowie das Prüfbuch mit der Erlaubnisurkunde oder Anzeige bereitzustellen. Dem Sachverständigen ist ein geeigneter abschließbarer, nötigenfalls geheizter Raum zum Umkleiden, möglichst in der Nähe der Dampfkesselanlage, geeignete Schutzkleidung und ausreichende Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen (siehe auch § 24 b GewO).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)