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Abschnitt 5.7 - 5.7 Arbeiten an Maschinen

Maschinen wurden in den letzten Jahrzehnten immer sicherer. Dennoch müssen Mitarbeiter, bevor sie das erste Mal damit arbeiten, unterwiesen werden, welche Restgefahren vorhanden sind und wie sie sich durch richtiges Verhalten schützen müssen.

  • Haben Sie zu den Maschinen und den damit verbundenen Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt?

  • Wird aus den sicherheitsrelevanten Informationen der Bedienungsanleitung eine Betriebsanweisung erstellt?

  • Achten Sie auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine?

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  • Hat jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel eine Hauptbefehlseinrichtung und ist die Zuordnung eindeutig erkennbar?

  • Verfügen die Hauptbefehlseinrichtungen nur über eine "Ein-Aus-Stellung" und können sie gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden?

  • Hat jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel eigene Befehlseinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen?

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  • Sind Befehlseinrichtungen eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet?

  • Sind Befehlseinrichtungen vom Bedienplatz aus leicht und gefahrlos erreichbar und möglichst im Handbereich der Bedienperson angebracht?

  • Verfügen kraftbetriebene Arbeitsmittel über Not-Befehlseinrichtungen, mit denen Gefahr bringende Bewegungen stillgesetzt werden können?

  • Sind Not-Befehlseinrichtungen als roter Pilztaster mit darunter liegender gelber Kontrastfarbe ausgeführt und so ausgebildet, dass nach ihrer Betätigung das Arbeitsmittel erst nach Entriegeln der Not-Befehlseinrichtung wieder eingeschaltet werden kann?

  • Sind alle Mitarbeiter darüber unterrichtet, dass sie die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels nur betätigen dürfen, wenn sie hierzu befugt sind?

  • Sind alle, insbesondere neue Mitarbeiter, unterwiesen worden, bevor sie eine Maschine bedienen?

  • Wissen Ihre Mitarbeiter, dass sie Fehler an Maschinen grundsätzlich nicht selbst reparieren bzw. instand setzen, sondern sofort ihrem Vorgesetzten melden sollen?

  • Sind die Mitarbeiter darüber unterwiesen, dass Alkohol- oder Drogengenuss sowie Übermüdung das Unfallrisiko deutlich erhöhen?

  • Achten Sie und die Vorgesetzten darauf, dass Ihre Mitarbeiter geeignete Arbeitskleidung tragen und dass das Tragen von Schmuck und Armbanduhren an vielen Arbeitsplätzen verboten ist?

Weitere Informationen:

"Handwerker" (BGI 547),

"Arbeiten mit Metall" (BGI 597-18),

"Jugendliche" (BGI 624),

"Mechanische Werkstätten" (BGI 702)