TRD 202 - TR Dampfkessel 202

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Abschnitt 8 TRD 202 - Prüfbescheinigungen (1)

8.1. Über die Durchführung und/oder die Ergebnisse der Prüfungen ist eine Bescheinigung nach DIN 50049 auszufertigen, deren Art sich aus sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Festlegung in TRD 101 ergibt (2).

8.2. Außerdem bescheinigt der Hersteller die Art der Wärmebehandlung und den ordnungsgemäßen Wärmebehandlungszustand entsprechend den anliegenden Mustern (3).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Muster für die Bescheinigung siehe z.B. AD-Merkblatt H 3.

(3) Amtl. Anm.:

Muster für die Bescheinigung siehe z.B. AD-Merkblatt H 3.