TRAC 401 - TR Acetylenanlagen 401

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Abschnitt 2 TRAC 401 - Prüfungen im Erlaubnisverfahren (1)

2.1 Die Prüfungen im Erlaubnisverfahren (§ 7 Abs. 3 AcetV(2)) führt durch:

  1. 1.

    die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung an Acetylenanlagen, die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde gehört (§ 18 Abs. 1 Ziffer 1 AcetV(3)),

  2. 2.

    der Sachverständige nach § 14 Abs. 1 und 2 GSG an allen übrigen Acetylenanlagen (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 AcetV(4)).

Den Entwicklern nach Ziffer 1 sind gleichgestellt Entwickler mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3/h.

2.2 An Hand der Antragsunterlagen wird geprüft, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen des § 3 der Acetylenverordnung entsprechen. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen beachtet sind.

2.3 Die Prüfung der Antragsunterlagen erstreckt sich auf die

  1. 1.

    Vollständigkeit der für das Prüfziel nach Nummer 2.2 erforderlichen Angaben, z.B. über Betriebsdrücke, Prüfdrücke, Betriebstemperaturen, Werkstoffe und Herstellung,

  2. 2.

    Bemessung, Werkstoffe und Art der Herstellung der druckbeanspruchten Anlageteile,

  3. 3.

    Konstruktion, Ausrüstung und Betriebsweise der Anlage,

  4. 4.

    Aufstellung einschließlich der Beschaffenheit des Aufstellungsraumes.

2.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Antragsunterlagen veranlaßt der Prüfende, daß unzureichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

2.5 Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Stellungnahme zusammengefaßt, die auch die vorzuschlagenden Maßgaben enthält. ,Die Stellungnahme und die mit dem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen (mindestens je dreifach) werden der Erlaubnisbehörde übersandt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)